Verkehrsrecht aktuell - Ausland

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Ausländische Geldbußen sind in Deutschland vollstreckbar:

Mit den sonnigen Tagen erwacht wieder das Interesse an Urlaub und Auslandsreisen. Wer im Ausland ein Fahrzeug führt, sollte sich allerdings auch frühzeitig mit den dortigen Verkehrs-, Bußgeld- und Strafvorschriften befassen. Denn so „günstig“ wie in der Bundesrepublik kommt der Verkehrssünder meist nicht davon; dies geht bis zur Beschlagnahme des Fahrzeugs, selbst bei vermeintlich geringen Übertretungen. Überdies noch nutzen manche Länder die anstehende Saison oder den bereits laufenden Tourismus gern zu weiteren Erhöhungen.

Generell können seit Oktober 2010 auf Grund eines EU-Rahmenbeschlusses Geldbußen des EU-Auslands auch in der Bundesrepublik vollstreckt werden. Zuvor war dies nur auf Grund zwischenstaatlicher Abkommen möglich. Die Vollstreckung erfolgt durch das Bundesamt für Justiz. Sie setzt einen Gesamtwert von 70 € voraus, einschließlich (!) enthaltener Verfahrenskosten.

Geringere Gesamtbeträge sollten allerdings nicht den Irrtum der Nichtbeachtung veranlassen. Denn ggf. drohen bei erneuter Reise in das betreffende Land Stilllegung des Fahrzeugs und ggf. Haft des Betroffenen bis zur vollständigen Bezahlung. Häufig wird ferner der Gesamtbetrag durch behördliche Verfahrenskosten ansteigen. In etlichen Ländern erhöht sich die Geldbuße außerdem schon, wenn nicht innerhalb einer bestimmten Zahlungsfrist der Zahlbetrag eingeht. Zudem sind ausländische Verjährungsfristen in der Regel länger als deutsche. Und schließlich können zwischenstaatliche Vollstreckungsabkommen über geringere Geldbeträge außerdem noch in Kraft sein.

Unzulässig allerdings ist die Vollstreckung in der Bundesrepublik durch ausländische Inkassobüros (z. B. Niederlande), selbst wenn diese durch Androhung weiterer Maßnahmen Druck auszuüben versuchen.

In einigen Ländern wird bei Nichtbeachtung des Bußgeldbescheids bzw. der Strafverfügung ein Gerichtstermin anberaumt, in welchem eine der Betroffene auch ohne Erscheinen verurteilt werden kann.

Natürlich muss die ausländische Entscheidung rechtskräftig sein. Entscheidend ist daher ein rechtzeitiger Einspruch. Dieser muss innerhalb der jeweiligen Einspruchsfrist bei der erlassenden Behörde eingegangen (!) sein. Sofortiges Handeln ist also geboten. Zudem wird häufig nur ein Einspruch in der Landessprache des erlassenden Landes anerkannt. Für diese Fälle hält unsere Kanzlei entsprechende Formulierungen bereit.

Allerdings kann der Betroffene einwenden, nicht in „verständlicher“ Sprache angehört worden zu sein; für einen ausschließlich deutsch sprechenden Betroffenen also in Deutsch. Dieser Einwand muss zwei Mal geführt werden – zunächst gegenüber der (ausländischen) Behörde, die den ausländischen Bescheid oder die ausländische Anhörung erlässt, später dann ggf. gegen die Vollstreckung in Deutschland. Ein solcher Einwand gegen die Vollstreckung durch das Bundesamt für Justiz hat jedoch nur Erfolg, wenn nachgewiesen wird, dass zuvor dieser Einwand auch gegenüber den ausländischen Behörden erfolgt ist.   

In manchen Ländern gilt die so genannte Halterhaftung. Hier kann der Halter eines Fahrzeugs belangt werden, wenn der Fahrer nicht festgestellt werden konnte (z. B. infolge Schweigens des Halters). In solchen Fällen (z. B. in Österreich) kann der Halter verpflichtet sein, stets den jeweiligen Fahrer zu kennen und daher bekannt zu geben. Geschieht dies nicht, wird ein Bußgeld verhängt, das in der Regel höher ist als das Bußgeld des Verkehrsverstoßes.

Auch in diesem Fall allerdings ist die Vollstreckung in Deutschland nur gehindert, wenn zuvor fristgerecht gegen den Bescheid der ausländischen Behörde Einspruch eingelegt wurde und dies auch nachgewiesen werden kann.

Punkte für eine ausländische Entscheidung gibt es derzeit noch nicht. Eine Eintragung von Punkten im Verkehrszentralregister in Flensburg scheidet daher aus.

Wird durch eine ausländische Behörde ein Fahrverbot verhängt oder ein Führerscheinentzug ausgesprochen, ggf. auch zeitlich befristet, so gilt dies nur für das jeweilige Land. 

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