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Verjährung (auszugsweise) gesetzliche Neuregelungen seit 1. Januar 2002 Zum 1. Januar 2002 wurde das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) durchgreifend geändert durch das Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts. Wichtige Neuerungen: Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt nunmehr nur noch 3 Jahre, jedoch ab Jahresende. Ausnahmen: Kauf beweglicher Sachen 2 Jahre, Eigentumsübertragung von Grundstücken 10 Jahre, Herausgabe von Eigentum, familien- und erbrechtliche Ansprüche sowie titulierte oder vollstreckbare Ansprüche (z. B. Urteil oder Vergleiche) sowie vollstreckbar festgestellte Insolvenzansprüche 30 Jahre Zu unseren ausführlichen Seiten Kauf & Verkauf Neues Recht Zurück zum Start - Unfall, Bußgeld, Inkasso: bundesweite Schnellabwicklung |
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