Verjährung (auszugsweise) 

gesetzliche Neuregelungen seit 1. Januar 2002  

Zum 1. Januar  2002 wurde das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) durchgreifend geändert durch das Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts.

Wichtige Neuerungen:

Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt nunmehr nur noch 3 Jahre, jedoch ab Jahresende.

Ausnahmen:

Kauf beweglicher Sachen 2 Jahre,   

Eigentumsübertragung von Grundstücken 10 Jahre,

Herausgabe von Eigentum, familien- und erbrechtliche Ansprüche sowie titulierte oder vollstreckbare Ansprüche (z. B. Urteil oder Vergleiche) sowie vollstreckbar festgestellte Insolvenzansprüche 30 Jahre    

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