Urteil des Monats

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Mehrwertsteuer beim Verkehrsunfall

Die Reform des Schadensersatzrechts im August 2002 hat ein Problem geschaffen: 

Ist bei wirtschaftlichem Totalschaden der (im Wiederbeschaffungswert enthaltene) Umsatzsteueranteil auch zu ersetzen, wenn ein Ersatzfahrzeug von Privat gekauft wird?

- Beispiel: Wiederbeschaffungswert 5.800,00 €, darin enthalten 800,00 € USt. -

Nach dem reinen Wortlaut des § 249 Abs. 2 S. 2 BGB könnte man daran zweifeln. Weil dieses Ergebnis jedoch als unbillig betrachtet wird, hat sich quer durch die Bundesrepublik eine höchst unterschiedliche Rechtsprechung entwickelt: z. T. wird der Umsatzsteueranteil gänzlich versagt, z. T. werden anstelle des im Schadensgutachten bestimmten konkreten Anteils (oben: 800,00 €) Umsatzsteueranteile von 1 - 3 % abgezogen - beruhend auf der im Gebrauchtwagenhandel üblichen Differenzbesteuerung nach § 25a UStG -, z. T. wird Umsatzsteuer bei Fahrzeugen mit einem Alter von 10 oder mehr Jahren nicht abgezogen, z. T. wird der ungekürzte Schadensersatzanspruch zuerkannt. 

Zum Sachstand: Meyer auf der Heyde, Deutsches Autorecht (DAR) 2004, S. 18 ff.

Die Frage wird auch auf dem 42. Deutschen Verkehrsgerichtstags in Goslar (28.-30.01.2004) ausführlich erörtert. 

Das AG Münsingen hat am 6. Mai 2003 die Frage wie folgt entschieden (2 C 32/03):

Der Ersatzanspruch ist auch beim Kauf von Privat nicht um einen Umsatzsteueranteil zu mindern. 

Begründung:

Der Änderungsgesetzgeber wollte durch die Einführung der Vorschrift einer Überkompensation des Schadens in Fällen fiktiver Schadensberechnung vorbeugen, nicht dagegen dem Geschädigten die (konkrete) Beschaffung einer gleichwertigen und gleichartigen Ersatzsache von privat unmöglich machen. Fahrzeuge auf dem privaten Markt könnten keineswegs um 16 % billiger sein als bei gewerblichen Händlern. Der Gesetzgeber habe auch nicht eine Monopolisierung des Marktes für Ersatzbeschaffungen bei den gewerblichen Händlern beabsichtigt.    

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