Tachoscheiben lügen nicht 

 

- AG Bad Urach v. 16.04.1998 -

Ein Kfz-Haftpflichtversicherer sollte (restlichen) Schadensersatz für die Beschädigung eines wertvollen Pkw leisten. Der Pkw war während des Transports auf einem Sattelzug durch einen Verkehrsunfall beschädigt worden, indem dieser Sattelzug auf einen vor ihm fahrenden weiteren Sattelzug aufgefahren war. Dieser wiederum war mit einem verbotswidrig überholenden Pkw frontal zusammengestoßen.

Angeblich hatte sich der Auffahrunfall nach der Vollbremsung und nach dem Zusammenstoß des vorausfahrenden Zuges mit dem Pkw ereignet. 

Wir vertraten den Haftpflichtversicherer des verbotswidrig überholenden Pkw (Verursacher des Frontalzusammenstoßes und deshalb Gesamtschädiger).

Zur Aufklärung des Unfallhergangs zwischen den beiden Sattelzügen werteten wir (selbst) mit den bei uns vorhandenen Hilfsmitteln die Tachografenscheiben der beiden Züge aus und stellten auf beiden Scheiben je eine minimale Unregelmäßigkeit fest. Diese waren in der vorausgegangenen Strafverhandlung und auch vom Haftpflichtversicherer unbemerkt geblieben.

Die Unregelmäßigkeiten konnten wir zeitrichtig dem Aufprall des zweiten Sattelzuges auf den ersten zuordnen und dadurch weiter feststellen: Der zweite Sattelzug war nicht erst auf den unfallbedingt stehenden ersten Zug aufgefahren, sondern schon als der erste Zug noch mit 30 km/h fuhr, also sogar noch vor dessen Vollbremsung. 

Der zweite Zug hatte zum Aufprallzeitpunkt eine Fahrgeschwindigkeit von 35 km/h inne, war also wegen zu geringen Sicherheitsabstandes aufgefahren. 

Ein gerichtlich bestellter Sachverständiger bestätigte unsere Feststellungen und diesen Ablauf.  

Dem Fahrer des auffahrenden zweiten Sattelzuges wurde deshalb ein erhebliches Mitverschulden zugewiesen. Statt einer weiteren Zahlung konnte der Haftpflichtversicherer eine namhafte Summe zurückfordern, denn er hatte bereits weit höheren Schadensersatz an den Kläger geleistet als nach dem jetzt erkannten Mitverschulden des auffahrenden Fahrers angemessen war.

Anwalt des Haftpflichtversicherers: RA Meyer auf der Heyde

 

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