Straf- und Ordnungswidrigkeitenrecht

Mit dem Strafrecht oder dem Ordnungswidrigkeitenrecht ("Bußgeldsachen") kann jeder Bürger unverhofft in Kontakt geraten - als Geschädigter, als Beschuldigter, als Betroffener oder als Täter; dies oft rascher als gedacht: als Opfer einer Straftat oder durch eine Anzeige einer ihm nicht bekannten Person oder durch eigenes fahrlässiges Verhalten.

Nicht selten löst ein Ereignis nebeneinander ein Strafverfahren/Bußgeldverfahren und ein zivilrechtliches Verfahren (z. B. Schadensersatz) aus. Beide Verfahren werden von von unterschiedlichen Stellen, auch an verschiedenen Gerichten, geführt und müssen isoliert betrachtet werden.  

Stets empfiehlt es sich, frühzeitig den Rat des Rechtsanwalts einzuholen, und zwar schon vor der ersten Aussage bei der Polizei. Diese Aussage entscheidet häufig über den weiteren Verfahrensgang. Nicht selten wird sie im guten, aber irrigen Glauben gemacht, sich selbst "im Recht" zu befinden oder "ohne Schuld". Zutreffend beurteilen kann dies nur ein geschulter Jurist. Aber auch in der Aktivrolle als Anzeigeerstatter, z. B. als Opfer eines Verkehrsunfalls oder eines Gewaltverbrechens ist anwaltliche Unterstützung empfehlenswert.

Ausschließlich der Rechtsanwalt, nicht aber der Betroffene hat das Recht zur Akteneinsicht. Frühzeitige Akteneinsicht hilft, das Verfahren von Anfang an mitzugestalten und - ggf. durch Verhandlungen mit der Staatsanwaltschaft - in die beabsichtigten Bahnen zu lenken.

Verfahrensgang im Falle einer Beschuldigung in einer Strafsache:

Eine Anzeige wird in der Regel von der Polizei aufgenommen. Die Polizei ermittelt alle relevanten Informationen - dem Betroffenen gegenüber durch Anhörung -. Dies ist der späteste Zeitpunkt, zu dem Sie anwaltlichen Rat einholen sollten - und zwar vorher! Das Ermittlungsergebnis leitet die Polizei dann an die Staatsanwaltschaft weiter. Diese entscheidet, wie die Anzeige weiterverfolgt wird:

  • Einstellung des Verfahrens wegen mangelnden Tatverdachts / geringer Schuld / ggf. unter Geldauflage

  • Einstellung des Verfahrens mangels öffentlichen Interesses und Verweisen des Anzeigeerstatters auf den Privatklageweg

  • Erlass eines Strafbefehls (= Verurteilung im schriftlichen Verfahren)

  • Anklageerhebung mit der richterlichen Entscheidung, ein Hauptverfahren abzulehnen (d. h. keine Weiterverfolgung) oder ein Hauptverfahren durchzuführen 

  • Durchführung einer Hauptverhandlung: Ergebnis: Freispruch, Einstellung oder Verurteilung 

  • Das Hauptverfahren ist nicht selten verbunden mit Neben- oder Privatklage sowie dem Adhäsionsverfahren

  • Als Opfer haben Sie ggf. Anspruch auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe bzw. Erstattung der entstehenden Kosten durch den Täter

Ein Beispiel für den Ablauf von Verfahren, die durch einen einzigen Sachverhalt ausgelöst werden, finden Sie auf unserer Seite Interessante Fälle; der Zusammenhang ist gekennzeichnet mit (1), (2) und (3), hinter den Titeln.

In einer Bußgeldsache ist der Verfahrensgang ähnlich

Nach Abschluss der polizeilichen Ermittlungen entscheidet die Staatsanwaltschaft, ob die Sache im Strafverfahren oder im Bußgeldverfahren weitergeführt wird. Im letzteren Fall gibt sie die Sache an die Bußgeldbehörde ab. 

Diese erlässt ggf. einen Bußgeldbescheid, gegen den - binnen einer Zweiwochenfrist - der Einspruch möglich ist. Über diesen entscheidet die Bußgeldbehörde erneut. Bleibt sie bei ihrer Auffassung, gibt sie die Sache wieder an die Staatsanwaltschaft ab. Hält diese die Entscheidung der Bußgeldbehörde aufrecht, gibt sie die Sache an das Amtsgericht ab, das dann eine Hauptverhandlung durchführt.   

Von Anfang an und in allen Verfahrensarten beraten, vertreten oder verteidigen wir Sie gern. 

Nebenklage:

Bei gegen die Person gerichteten Delikten wie Beleidigung, Körperverletzung, Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung steht dem Betroffenen das Recht zu, sich dem Strafverfahren als weiterer Ankläger (Nebenkläger) neben der Staatsanwaltschaft anzuschließen. Dadurch stehen ihm während des Prozesses verschiedene Rechte wie Fragerecht, Stellung von Beweisanträgen und Schlussvortrag, Rechtsmitteleinlegung und Anwesenheit bei allen Terminen zu. Der Geschädigte hat unter Umständen auch Anspruch auf Übernahme seiner Kosten durch den Staat (sog. "Opferanwalt").

Privatklage:

Stellt die Staatsanwaltschaft eine Straftat mangels öffentlichen Interesses ein, dann bleibt dem Geschädigten zur Feststellung des Sachverhalts und vor allem einer Verantwortung des Täters nur der sog. Privatklageweg.

Das Gesetz sieht die Privatklage nur für bestimmte, weniger gravierende Delikte vor, wie Beleidigung, Hausfriedensbruch, einfache Körperverletzung, Sachbeschädigung oder Bedrohung.

Dieses Verfahren wird vor dem Strafrichter des Amtsgerichts geführt. Die Erhebung der Privatklage erfolgt durch Einreichung einer formell und inhaltlich richtigen Klageschrift beim zuständigen Amtsgericht. Nach ihrer Erhebung wird die Klage dem Beschuldigten zugestellt, der sich dann innerhalb einer gerichtlich bestimmten Frist äußern muss. 

Zu den Rechten des Privatklägers gehören insbesondere das Anwesenheitsrecht bei Gericht und allen Beweiserhebungen, er kann in der Hauptverhandlung über seinen Rechtsanwalt Anträge stellen, hat ein Fragerecht und kann Schlussanträge stellen. Er kann über seinen Rechtsanwalt in die Akten Einsicht nehmen und Rechtsmittel wie Berufung und Revision einlegen. 

Problem der Privatklage: der Kläger muss alle Kosten vorschießen, einschließlich der zu erwartenden Kosten des Beschuldigten.

Adhäsionsverfahren:

Grundsätzlich muss ein Geschädigter etwaige (zivilrechtliche) Ansprüche auf Schadensersatz oder Schmerzensgeld in einem Zivilrechtsstreit geltend zu machen. Dies führt zu einer höheren finanziellen und nervlichen Belastung durch Teilnahme an zwei Verfahren (Straf- und Zivilprozess). Aus diesem Grund sieht die Strafprozessordnung das sog. Adhäsionsverfahren vor. Hierin kann der Geschädigte durch Beitritt seine zivilrechtlichen Ansprüche unmittelbar in dem gegen den Täter gerichteten Strafverfahren geltend machen.

Für dieses Verfahren ist ein separater Antrag notwendig, den Ihr Rechtsanwalt für Sie stellt.

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